ÜBERSICHT
VORGESCHLAGENE TEILREVISION STATUTEN VZ HOLDING AG
Stand 2. März 2023
Entwurf, vorbehältlich der Genehmigung der Generalversammlung vom 12. April 2023 sowie allfälliger formaler Änderungsvorgaben durch das Handelsregisteramt Zug.
VZ Holding AG | Übersicht vorgeschlagene Statutenänderung | 1 |
Statuten | Geltende Version |
Abstimmung | |
Art. 5 | (…) Erwerber von Aktien werden auf Ge- |
Aktienbuch, | such als Aktionär mit Stimmrecht im Akti- |
Aktienübertragung | enbuch eingetragen, falls sie ausdrücklich |
Traktandum 7.1 | erklären, diese Aktien im eigenen Namen |
und für eigene Rechnung erworben zu ha- | |
ben. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, im | |
Zusammenhang mit dem Handel von Ak- | |
tien Ausnahmen von dieser Bestimmung | |
zu gewähren, beispielsweise die Eintragung | |
von Personen, die Aktien im Namen von | |
Dritten halten («Nominees»). |
Traktandum 7.4 Der Verwaltungsrat kann Nominees bis zu maximal 5 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals als Aktionäre mit Stimmrecht im Aktienbuch eintragen. Über diese Limite hinaus kann der Ver- waltungsrat Nominees als Aktionäre mit Stimmrechteintragen,wennderbetreffende Nominee die Namen, Adressen und Aktien- bestände derjenigen Personen bekannt gibt, auf deren Rechnung er 0,5 Prozent oder mehr des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals hält. Der Verwaltungsrat schliesst mit solchen Nominees Verein- barungen bezüglich der Meldepflicht, der Vertretung der Aktien und der Ausübung der Stimmrechte ab. (…)
Neue Version
- Erwerber von Aktien werden auf Ge- such als Aktionär mit Stimmrecht im Akti- enbuch eingetragen, falls sie ausdrücklich erklären, diese Aktien im eigenen Namen und für eigene Rechnung erworben zu ha- ben, keine Vereinbarung über die Rück- nahmeoderdieRückgabeentsprechender Aktien besteht und sie das mit den Aktien verbundene Risiko tragen. Der Verwal- tungsrat ist ermächtigt, im Zusammenhang mit dem Handel von Aktien Ausnahmen von dieser Bestimmung zu gewähren, bei- spielsweise die Eintragung von Personen, die Aktien im Namen von Dritten halten («Nominees»).
Der Verwaltungsrat trägt Nominees bis zu maximal 3 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals als Aktionäre mit Stimmrecht im Aktienbuch ein. Über diese Limite hinaus kann der Verwaltungs- rat Nominees als Aktionäre mit Stimmrecht eintragen, wenn der betreffende Nominee die Namen, Adressen und Aktienbestände derjenigen Personen bekannt gibt, auf deren Rechnung er 0,5 Prozent oder mehr des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapi- tals hält. Der Verwaltungsrat schliesst mit solchen Nominees Vereinbarungen bezüg- lich der Meldepflicht, der Vertretung der Aktien und der Ausübung der Stimmrechte ab. (…)
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Übersicht vorgeschlagene Statutenänderung | VZ Holding AG |
Statuten | Geltende Version | Neue Version | ||
Abstimmung | ||||
Art. 7 | Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Ge- | Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Ge- | ||
Befugnisse | neralversammlung. Ihr stehen die folgenden | neralversammlung. Ihr stehen die folgenden | ||
Traktandum 7.1 | unübertragbaren Befugnisse zu: | unübertragbaren Befugnisse zu: | ||
1. Festsetzung und Änderung der Statu- | 1. | Festsetzung und Änderung der Statu- | ||
ten; | ten; | |||
2. | Wahl und Abberufung | 2. | Wahl und Abberufung | |
- der Mitglieder des Verwaltungsrats, | - der Mitglieder des Verwaltungsrats, | |||
- des Präsidenten des Verwaltungsrats, | - des Präsidenten des Verwaltungsrats, | |||
- der Mitglieder des Vergütungsaus- | - der Mitglieder des Vergütungsaus- | |||
schusses, | schusses, | |||
- des unabhängigen Stimmrechtsver- | - des unabhängigen Stimmrechtsver- | |||
treters, und | treters, und | |||
- der Revisionsstelle; | - der Revisionsstelle; | |||
3. | Genehmigung des Jahres- bzw. Lage- | 3. | Genehmigung des Jahres- bzw. Lage- | |
berichts, der Konzernrechnung und der | berichts, der Konzernrechnung und der | |||
Jahresrechnung sowie Beschlussfassung | Jahresrechnung sowie Beschlussfassung | |||
über die Verwendung des Bilanzge- | über die Verwendung des Bilanzge- | |||
winns, insbesondere die Festsetzung der | winns, insbesondere die Festsetzung der | |||
Dividende; | Dividende; | |||
4. | Entlastung des Verwaltungsrats; | 4. | Festsetzung der Zwischendividende | |
5. Beschlussfassung über die Gegenstände, | und die Genehmigung des dafür er- | |||
die der Generalversammlung durch das | forderlichen Zwischenabschlusses; | |||
Gesetz oder die Statuten vorbehalten | 5. | Beschlussfassung über die Rückzah- | ||
sind oder ihr durch den Verwaltungsrat | lung der gesetzlichen Kapitalreserve; | |||
vorgelegt werden; | 6. | Entlastung des Verwaltungsrats; | ||
6. die Genehmigung der Vergütungen des | 7. | Dekotierung der Beteiligungspapiere | ||
Verwaltungsrats und der Personen, die | der Gesellschaft; | |||
vom Verwaltungsrat ganz oder zum Teil | 8. | Genehmigung der Vergütungen des | ||
mit der Geschäftsführung betraut sind | Verwaltungsrats und der Personen, die | |||
(«Geschäftsleitung»). | vom Verwaltungsrat ganz oder zum Teil | |||
mit der Geschäftsführung betraut sind | ||||
(«Geschäftsleitung»); | ||||
9. | Genehmigung des Berichts über nicht- | |||
finanzielle Belange nach Art. 964c OR; | ||||
10. | Beschlussfassung über die Gegenstände, | |||
die der Generalversammlung durch das | ||||
Gesetz oder die Statuten vorbehalten |
sind oder ihr durch den Verwaltungsrat vorgelegt werden.
VZ Holding AG | Übersicht vorgeschlagene Statutenänderung |
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Statuten | Geltende Version | |
Abstimmung | ||
Art. 8 | (…) Zu ausserordentlichen Generalver- | |
Einberufung | sammlungen hat der Verwaltungsrat ein- | |
Traktandum 7.1 | zuladen, wenn Aktionäre, die mindestens | |
zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, | ||
schriftlich (einschliesslich | Telegramm, | |
Telex, Telefax) und unter Angabe des Ver- | ||
handlungsgegenstandes und | der Anträge | |
eine Einberufung verlangen. |
Neue Version
- Zu ausserordentlichen Generalver- sammlungen hat der Verwaltungsrat ein- zuladen, wenn Aktionäre, die mindestens fünf Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, schriftlich und unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge eine Einberufung verlangen.
Art. 9 | (…) |
Form der | |
Einberufung | |
und Universal- | Die Einberufung erfolgt durch einmalige |
versammlung | Bekanntmachung im Publikationsorgan |
Traktandum 7.1 | der Gesellschaft. Den eingetragenen Ak- |
tionären wird eine Einladung schriftlich | |
zugestellt. | |
In der Einberufung sind die Verhand- | |
lungsgegenstände sowie die Anträge des | |
Verwaltungsrats und der Aktionäre be- | |
kannt zu geben, sowie bei Wahlen die | |
Namen der vorgeschlagenen Kandidaten. |
Aktionäre, welche zusammen mindestens 1 Prozent des Aktienkapitals auf sich ver- einigen, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen.
-
Die Generalversammlung ist spä- testens zwanzig Tage vor dem Versamm- lungstag einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt durch Bekannt- machung im Publikationsorgan der Gesell- schaft und durch Brief oder elektronische
Mitteilung an die im Aktienbuch einge- tragenen Kontaktdaten der Aktionäre.
In der Einberufung sind bekanntzugeben:
- das Datum, der Beginn, die Art und der Ort der Generalversammlung;
- die Verhandlungsgegenstände;
- die Anträge des Verwaltungsrats samt kurzer Begründung;
- gegebenenfalls die Anträge der Aktio- näre samt kurzer Begründung;
- der Name und die Adresse des unab- hängigen Stimmrechtsvertreters.
Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die Verhandlungsgegenstände die Einheit der Materie wahren, und legt der Generalver- sammlung alle Informationen vor, die für ihre Beschlussfassung notwendig sind.
Aktionäre, welche zusammen mindestens 0,5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen auf sich vereinigen, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegen- standes oder die Aufnahme von Anträgen zu Verhandlungsgegenständen in die Einberufung der Generalversammlung verlangen.
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Übersicht vorgeschlagene Statutenänderung | VZ Holding AG |
Statuten | Geltende Version | |
Abstimmung | ||
Traktandum 7.1 | Das Begehren um Traktandierung eines | |
(Fortsetzung) | Verhandlungsgegenstandes hat schrift- | |
lich und unter Angabe der Anträge zu | ||
erfolgen. Das Begehren um Traktandie- | ||
rung | eines Verhandlungsgegenstandes | |
und die Anträge sind dem Verwaltungsrat | ||
spätestens 45 Tage vor einer Generalver- | ||
sammlung schriftlich und mit Nachweis | ||
der vertretenen Aktien mitzuteilen. | ||
Traktandum 7.5 | Über Gegenstände, die nicht in dieser Wei- | |
se angekündigt worden sind, können un- | ||
ter dem Vorbehalt der Bestimmungen | ||
über | die Universalversammlung keine | |
Beschlüsse gefasst werden, ausser über ei- | ||
Traktandum 7.1 | nen Antrag auf Einberufung einer ausseror- | |
dentlichen Generalversammlung oder auf | ||
Durchführung einer Sonderprüfung. | ||
Dagegen bedarf es zur Stellung von An- | ||
trägen im Rahmen der Verhandlungsge- | ||
genstände und zu Verhandlungen ohne | ||
Beschlussfassung keiner vorherigen An- | ||
kündigung. | ||
Traktandum 7.5 | Die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher | |
Aktien können, falls kein Widerspruch | ||
erhoben wird, eine Generalversammlung | ||
ohne Einhaltung der für die Einberu- | ||
fung | vorgeschriebenen Formvorschrif- | |
ten | abhalten (Universalversammlung). | |
Solange die Eigentümer oder Vertreter | ||
sämtlicher Aktien anwesend sind, kann | ||
in dieser Versammlung über alle in den | ||
Geschäftskreis der Generalversammlung | ||
fallenden Gegenstände verhandelt und | ||
gültig Beschluss gefasst werden. | ||
Traktandum 7.1 | Spätestens zwanzig Tage vor der ordent- | |
lichen Generalversammlung sind der Ge- | ||
schäftsbericht, der Vergütungsbericht und | ||
die Revisionsberichte am Sitz der Gesell- | ||
schaft zur Einsicht der Aktionäre aufzule- |
gen. In der Einberufung zur Generalver- sammlung ist darauf hinzuweisen.
Neue Version
Ein solches Begehren muss dem Verwal- tungsrat spätestens 45 Tage vor einer Ge- neralversammlung schriftlich und unter
Angabe der Anträge sowie dem Nachweis der vertretenen Aktien zugehen.
In der Generalversammlung kann jeder Aktionär Anträge im Rahmen der Ver- handlungsgegenstände stellen.
Über Gegenstände, die nicht in dieser Wei- se angekündigt worden sind, können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer ausserordent- lichen Generalversammlung, auf Durch- führung einer Sonderuntersuchung und
auf Wahl einer Revisionsstelle.
Spätestens zwanzig Tage vor der ordent- lichen Generalversammlung sind der Ge- schäftsbericht, der Vergütungsbericht und die Revisionsberichte zugänglich zu ma- chen.
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