Brockhaus Technologies AG

Frankfurt am Main

ISIN DE000A2GSU42 (WKN A2GSU4)

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am

Donnerstag, den 20. Juni 2024

um 10:00 Uhr (MESZ)

in den Räumlichkeiten der SPARK Europe GmbH, Junghofstraße 16,

60311 Frankfurt am Main

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

I.

Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Brockhaus Technologies AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023, des zusammengefassten Lageberichts für die Brockhaus Technologies AG und den Konzern (mit erläuterndem Bericht zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats zum Geschäftsjahr 2023

Die genannten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft https://ir.brockhaus-technologies.com/hveingesehen werden und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 Satz 1 AktG

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festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1 vorgesehen.

2. Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Brockhaus Technologies AG aus dem Geschäftsjahr 2023 in Höhe von EUR 20.732.744,59 wie folgt zu verwenden:

Bilanzgewinn:

EUR 20.732.744,59

Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,22 je

dividendenberechtigte Stückaktie für das abgelaufene

Geschäftsjahr 2023:

EUR 2.298.486,52

Gewinnvortrag auf neue Rechnung:

EUR 18.434.258,07

Der Gewinnverwendungsbeschluss berücksichtigt die 499.971 eigenen Aktien, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses von der Gesellschaft gehalten wurden und die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2023 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,22 je dividendenberechtigter Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsieht.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, also am 25. Juni 2024, fällig.

  1. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
  2. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
  3. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des

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Konzern-Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2024 sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen, die vor der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2025 aufgestellt werden

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor,

  1. die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Niederlassung Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu bestellen;
  2. die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Niederlassung Frankfurt am Main, zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des Konzern- Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2024 sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen (§§ 115 Abs. 7, 117 WpHG) zu bestellen, die vor der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2025 aufgestellt werden.

Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine vertragliche Verpflichtung auferlegt wurde, welche die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 beschränkt hätte.

  1. Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023
    Nach § 162 AktG ist von Vorstand und Aufsichtsrat jährlich ein Vergütungsbericht zu erstellen. Der Vergütungsbericht ist durch den Abschlussprüfer daraufhin zu prüfen, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden und ist nach § 120a Abs. 4 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen.
    Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 ist in dieser Einladung gemeinsam mit dem Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers unter II., Angaben zu TOP 6, wiedergegeben und über die Website der Gesellschaft unter https://ir.brockhaus- technologies.com/hvverfügbar.
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
  2. Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2024/I mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss, Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020 und

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entsprechende Satzungsregelung

Die Satzung der Gesellschaft enthält derzeit in § 5 Abs. 5 ein genehmigtes Kapital, das den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 8. Juli 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 4.398.200,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020).

Die bisherige Ermächtigung läuft am 8. Juli 2025 aus. Zur Beibehaltung des Handlungsspielraums und um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, auch zukünftig flexibel auf Finanzierungserfordernisse zu reagieren und die Eigenkapitaldecke bei Bedarf kurzfristig stärken zu können, soll das bestehende Genehmigte Kapital 2020 durch ein neues Genehmigtes Kapital 2024/I ersetzt werden, das wiederum die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts in bestimmten Fällen - insbesondere unter den (erleichterten) Voraussetzungen gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG - vorsieht.

Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter https://ir.brockhaus-technologies.com/hvzugänglich und wird auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre zugänglich sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

  1. Bedingte Aufhebung bisheriges Genehmigtes Kapital 2020
    Die nach § 5 Abs. 5 der Satzung bestehende Ermächtigung vom 9. Juli 2020, das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 4.398.200,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020), wird aufschiebend bedingt auf die Eintragung der unter Ziffer 7.3 vorgeschlagenen Änderung der Satzung ins Handelsregister aufgehoben.
  2. Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2024/I zur Bar- und/oder Sachkapitalerhöhung mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss
    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 19. Juni 2027 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 3.284.291,00 zu

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erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024/I). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug (auch im Wege des mittelbaren Bezugs gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG) anzubieten.

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre insbesondere in folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:

  1. um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
  2. bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Vermögensgegenständen oder Rechten, soweit die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung;
  3. bei Barkapitalerhöhungen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits bestehenden Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10% des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (a) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter und entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, oder die (b) zur Bedienung von Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder Wandlungs- und/oder Optionspflichten ausgegeben werden oder ausgegeben werden können, sofern diese Finanzinstrumente nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden;
  4. bei Barkapitalerhöhungen, soweit es erforderlich ist, um Inhabern der von der Gesellschaft oder von Konzerngesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, begebenen Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder

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Optionsrechten oder Wandlungs- und/oder Optionspflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts oder der Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflicht oder nach Ausübung einer Ersetzungsbefugnis der Gesellschaft als Aktionär zustehen würde;

  1. zur Gewährung einer sogenannten Aktiendividende (Scrip Dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital in die Gesellschaft einzulegen.

Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfallen darf, die insgesamt nach lit. (ii) bis (v) unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, ist insgesamt auf 20% des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Für die Berechnung dieser 20%-Grenze ist die Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung maßgebend. Auf die vorgenannte 20%-Grenze sind auch eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts verwendet werden, sowie solche Aktien die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten oder -pflichten aus Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben worden sind.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2024/I zu ändern.

7.3 Neufassung von § 5 Abs. 5 der Satzung

§ 5 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und wie folgt neu gefasst:

"5. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 19. Juni

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2027 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 3.284.291,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024/I). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug (auch im Wege des mittelbaren Bezugs gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG) anzubieten.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre insbesondere in folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:

  1. um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
  2. bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Vermögensgegenständen oder Rechten, soweit die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung;
  3. bei Barkapitalerhöhungen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits bestehenden Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10% des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (a) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter und entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden oder die (b) zur Bedienung von Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder Wandlungs- und/oder Optionspflichten ausgegeben werden oder ausgegeben werden können, sofern diese Finanzinstrumente nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden;

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  1. bei Barkapitalerhöhungen, soweit es erforderlich ist, um Inhabern der von der Gesellschaft oder von Konzerngesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, begebenen Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder Wandlungs- und/oder Optionspflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts oder der Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflicht oder nach Ausübung einer Ersetzungsbefugnis der Gesellschaft als Aktionär zustehen würde;
  2. zur Gewährung einer sogenannten Aktiendividende (Scrip Dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital in die Gesellschaft einzulegen.

Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfallen darf, die insgesamt nach lit. (ii) bis (v) unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, ist insgesamt auf 20% des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Für die Berechnung dieser 20%-Grenze ist die Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung maßgebend. Auf die vorgenannte 20%-Grenze sind auch eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts verwendet werden, sowie solche Aktien die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten oder -pflichten aus Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben worden sind.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2024/I

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zu ändern."

8. Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen vom 27. Juni 2019 und Reduzierung des Bedingten Kapitals 2019, neue Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführung und an Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen (Aktienoptionsprogramm 2024), Schaffung eines Bedingten Kapitals 2024/I zur Bedienung des Aktienoptionsprogramms 2024 sowie Änderungen von § 5 Abs. 7 und Abs. 8 der Satzung

Motivierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind eine der wesentlichen Voraussetzungen für den Erfolg eines Unternehmens. Mit Aktienoptionen (Bezugsrechten auf Aktien) kann für die Mitarbeiter der Brockhaus-Technologies-Gruppe eine solche Motivation geschaffen werden. Sie erhalten einen Anreiz, den Aktienkurs der Gesellschaft - und damit den Wert des Unternehmens - zu steigern. Auch kann die Gesellschaft so ihren Mitarbeitern attraktive Rahmenbedingungen bieten. Eine mittel- bis langfristige Vergütungskomponente, wie sie die Gewährung von Aktienoptionen darstellt, dient daher sowohl der Anwerbung leistungsbereiter Mitarbeiter als auch der Bindung der Mitarbeiter an die Gesellschaft.

Bereits am 27. Juni 2019 hatte die Gesellschaft Beschlüsse zur Ausgabe von Aktienoptionen gefasst. Das für die Bedienung dieser früheren Aktienoptionen geschaffene Bedingte Kapital 2019 (§ 5 Abs. 7 der Satzung) wird nicht mehr in voller Höhe benötigt, weil das Aktienoptionsprogramm nicht vollständig ausgeschöpft und ausgegebene Aktienoptionen zum Teil nicht mehr ausgeübt werden können. Es soll daher auf die Höhe herabgesetzt werden, welche noch notwendig ist, um ausgegebene und bisher nicht verfallene Aktienoptionen bedienen zu können.

Vorstand und Aufsichtsrat halten es gleichzeitig für erforderlich, die Vergütung der Mitarbeiter der Gesellschaft bzw. der Geschäftsführung und Mitarbeiter der verbundenen Unternehmen auch in Zukunft durch die Ausgabe von Aktienoptionen zu

ergänzen. Deswegen soll ein neues Aktienoptionsprogramm, das "Aktienoptionsprogramm 2024", eingeführt werden. Dazu muss unter anderem auch ein entsprechendes neues bedingtes Kapital geschaffen werden.

Für die Aktien, die im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2024 ausgegeben werden, steht den Aktionären kein Bezugsrecht zu. Ein schriftlicher Bericht des Vorstands zu dem Aktienoptionsprogramm 2024 ist im Internet unter https://ir.brockhaus-

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technologies.com/hvzugänglich und wird auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre zugänglich sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

  1. Vorsorgliche Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen vom 27. Juni 2019, Reduzierung des Bedingten Kapitals 2019 und entsprechende Änderung des § 5 Abs. 7 der Satzung
    1. Die unter TOP 6 am 27. Juni 2019 von der Hauptversammlung beschlossene Ermächtigung des Vorstands bzw. des Aufsichtsrats, soweit Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands gewährt werden, zur Ausgabe von Aktienoptionen im Rahmen eines Aktienoptionsprogramm 2019 wird, soweit von dieser noch kein Gebrauch gemacht ist, vorsorglich aufgehoben. Die auf Basis der Ermächtigung ausgegebenen Aktienoptionen bleiben hiervon unberührt.
    2. Das Bedingte Kapital 2019 in Höhe von derzeit EUR 425.200,00 wird auf EUR 350.200,00 herabgesetzt, sodass dadurch nur noch bis zu 350.200 neue, auf den Namen lautende Stückaktien ausgegeben werden können.
    3. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
      "Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 350.200,00 durch Ausgabe von bis zu 350.200 neue auf den Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2019)."
      § 5 Abs. 7 der Satzung bleibt im Übrigen unverändert.
  2. Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen
    Der Vorstand wird ermächtigt, für eine maximale Laufzeit von sechs Jahren ab dem Ausgabedatum mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zu 550.000
    Bezugsrechte ("Aktienoptionen"), die insgesamt zum Bezug von bis zu 550.000 auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen
    Anteil am Grundkapital in Höhe von jeweils EUR 1,00 ("BKHT-Aktien")
    berechtigen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
    ("Aktienoptionsprogramm 2024") auszugeben. Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht.

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Brockhaus Technologies AG published this content on 07 May 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 07 May 2024 12:46:05 UTC.