Geschäftsordnung

des Vorstands der

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(die "Gesellschaft")

Gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 der Satzung der Gesellschaft hat der Aufsichtsrat mit Beschluss vom 30. April 2024 folgende

G e s c h ä f t s o r d n u n g

für den Vorstand beschlossen:

  • 1 Allgemeine Bestimmungen, Geschäftsverteilung
    1. Der Vorstand übt seine Tätigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung der Gesellschaft, dieser Geschäftsordnung und der Anstellungsverträge aus. Im Übrigen stellt der Vorstand sicher, dass alle gesetzlichen Bestimmungen und die unternehmensinternen Richtlinien eingehalten werden und wirkt auf deren Beachtung durch die Konzerngesellschaften hin. Den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex für den Vorstand soll entsprochen werden, soweit in der jährlichen Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft gem. § 161 AktG, die auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht ist, nichts anderes erklärt wurde.
    2. Der Vorstand hat die Gesellschaft sowie Konzerngesellschaften (das "Unternehmen") unabhängig und mit der gebotenen Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes zum Wohle des Unternehmens zu leiten, unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionär*innen, der Mitarbeiter*innen und anderer Interessengruppen mit dem Ziel einer nachhaltigen Wertschöpfung.

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    1. Der Vorstand entwickelt die Unternehmensstrategie, stimmt diese mit dem Aufsichtsrat ab und stellt deren Umsetzung sicher. In der Unternehmensstrategie sollen neben den langfristigen wirtschaftlichen Zielen auch ökologische und soziale Ziele angemessen berücksichtigt werden.
    2. Der Vorstand stellt ein angemessenes und effektives Risikomanagement und angemessene Risikokontrollen im Unternehmen sicher.
    3. Der Vorstand soll die mit den Sozial- und Umweltfaktoren verbundenen Risiken und Chancen für das Unternehmen sowie die ökologischen und sozialen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit systematisch identifizieren und bewerten.
    4. Die Geschäftsverteilung des Vorstands sowie Änderungen der Geschäftsverteilung oder die Aufhebung der Geschäftsverteilung werden vom Aufsichtsrat festgelegt. Der aktuelle Geschäftsverteilungsplan ist in Anhang Abeigefügt. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Vorstandsmitgliedern über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche entscheidet der Vorsitzende des Aufsichtsrats.
  • 2 Amtssprache des Vorstands

Die Amtssprache des Vorstands ist Englisch.

  • 3 Verantwortung und Leitung der Geschäftsbereiche des Unternehmens
    1. Die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung der Geschäftsführung der Gesellschaft. Sie arbeiten kollegial zusammen und informieren sich gegenseitig über wichtige Maßnahmen und Vorgänge in ihren Geschäftsbereichen. Hat ein Vorstandsmitglied Vorbehalte gegen eine Maßnahme eines anderen Geschäftsbereichs, so hat es die Angelegenheit dem Gesamtvorstand zur Kenntnis zu bringen oder auf andere geeignete Maßnahmen hinzuwirken.
    2. Ungeachtet der Gesamtverantwortung des Vorstands ist jedes Mitglied in seinem jeweiligen Geschäftsbereich eigenverantwortlich tätig, jedoch verpflichtet, die Interessen seines Geschäftsbereichs stets dem Wohle des Unternehmens unterzuordnen.
    3. Maßnahmen und Geschäfte, die einen oder mehrere Zuständigkeits- und/oder Geschäftsbereiche betreffen, sind mit allen betroffenen Vorstandsmitgliedern abzustimmen, bevor Entscheidungen getroffen werden. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet der Vorstand durch Beschluss. In Ausnahmefällen kann ein Mitglied des Vorstands allein handeln, wenn und soweit dies nach seinem pflichtgemäßen Ermessen erforderlich erscheint, um drohende und schwerwiegende Nachteile abzuwenden. In diesem Fall sind die betroffenen Vorstandsmitglieder sowie der Vorsitzende des Vorstands unverzüglich zu informieren.
    4. Jedes Vorstandsmitglied leitet den ihm zugewiesenen Geschäftsbereich im Rahmen seiner Verantwortung selbstständig und eigenverantwortlich. Jedes Vorstandsmitglied berichtet an den

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Vorstand und berät sich regelmäßig mit dem*der Vorstandsvorsitzenden zu Entwicklungen und Fragen von wesentlicher Bedeutung im jeweiligen Verantwortungsbereich.

  1. Der Vorstand entscheidet gemeinsam durch Beschluss über die folgenden Fragen:
    1. Über alle Angelegenheiten, in denen nach dem Gesetz, der Satzung oder dieser Geschäftsordnung ein Beschluss erforderlich ist, insbesondere über:
      1. die Veröffentlichung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowohl für die Gesellschaft als auch die Gruppe;
      2. die Einberufung der Hauptversammlung, Anträge und Beschlussvorschläge der Hauptversammlung gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG;
      3. Angelegenheiten, die der Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Hauptversammlung bedürfen;
      4. Entscheidungen, die die zukünftige Entwicklung des Unternehmens betreffen, die von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen sind oder die ein außerordentliches Risiko für die Gesellschaft oder die Gruppe bergen;
    2. Alle Fälle, die dem Vorstand von einem Vorstandsmitglied zur Beschlussfassung vorgelegt werden;
    3. Grundlegende Fragen der Konzernorganisation und der Geschäftsstrategie der Gesellschaft und der Gruppe, namentlich die Geschäftspolitik und -organisation sowie die langfristige Unternehmensplanung, und alle sonstigen Angelegenheiten, die für die Gesellschaft und die Gruppe von grundlegender Bedeutung und Tragweite sind.
    4. Grundlegende Themen in Bezug auf die strategische Planung einzelner Geschäftsbereiche, insbesondere zur jährlichen Investitions-,Finanz-, Produkt - und Vertriebsplanung;
    5. Finanzinvestitionen und den Erwerb von Sachanlagen außerhalb der genehmigten Investitionsplanung, wenn die Investitionssumme im Einzelfall 2.000.000 EUR übersteigt.
  2. Angelegenheiten oder Geschäfte eines Geschäftsbereichs, die für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung sind oder die ein außergewöhnliches wirtschaftliches Risiko in sich bergen, bedürfen der Zustimmung des Vorstands und sind dem*der Compliance-Beauftragten zu melden.
  3. Ungeachtet der Nummern 5 und 6 kann ein Vorstandsmitglied Maßnahmen und Geschäfte innerhalb seines Geschäftsbereichs durchführen, wenn und soweit dies nach pflichtgemäßem

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Ermessen erforderlich erscheint, um drohende und schwerwiegende Nachteile für die Gesellschaft abzuwenden. Der*die Vorstandsvorsitzende ist unverzüglich zu informieren.

    1. Der Gesamtvorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder mit der Durchführung von Maßnahmen beauftragen, die dem Gesamtvorstand obliegen.
  • 4 Vorsitz
    1. Der*die Vorstandsvorsitzende ist für die Koordinierung der Arbeit des Vorstands verantwortlich. Insbesondere stellt er*sie sicher, dass sich die Geschäfte des Unternehmens an den Zielen und Vorgaben orientieren, die in den Beschlüssen des Vorstands und des Aufsichtsrats festgelegt wurden. Der*die Vorsitzende kann jederzeit von allen Vorstandsmitgliedern Informationen zu bestimmten Angelegenheiten in den jeweiligen Geschäftsbereichen anfordern. Er*Sie kann zudem festlegen, über bestimmte Geschäftsvorgänge im Vorfeld informiert zu werden.
    2. Ferner stimmt der*die Vorstandsvorsitzende die strategische Ausrichtung des Unternehmens mit dem Aufsichtsrat ab. Er*sie informiert den Aufsichtsrat regelmäßig über alle für das Unternehmen bedeutsamen Themen der Strategie, der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance sowie über Maßnahmen, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens grundlegend verändern.
    3. Der*die Vorstandsvorsitzende vertritt den Vorstand öffentlich. Er*sie kann seine Befugnisse in Bezug auf bestimmte Themen oder im Einzelfall an andere Vorstandsmitglieder delegieren.
  • 5 Vorstandssitzungen und -beschlüsse
    1. Beschlüsse des Vorstands werden regelmäßig in Sitzungen gefasst, an denen die Mitglieder des Vorstands persönlich teilnehmen. Der Vorstand soll alle zwei Wochen Sitzungen abhalten, die von dem*der Vorsitzenden einberufen werden. Darüber hinaus muss eine Sitzung stattfinden, wenn dies zum Wohl des Unternehmens erforderlich ist oder durch ein Vorstandsmitglied verlangt wird. Die Tagesordnung soll, soweit ein Tagesordnungspunkt die Verabschiedung eines Beschlusses erfordert, gemeinsam mit einer Sachverhaltsdarstellung und einem Beschlussentwurf in der Einladung mitgeteilt werden. Der Sitzungsort wird von dem*der Vorstandsvorsitzenden festgelegt.
    2. Alle Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, die sofortige Einberufung einer Sitzung unter Angabe von Gründen zu verlangen. Darüber hinaus ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt, weitere Themen auf die Tagesordnung zu setzen.
    3. Der*die Vorstandsvorsitzende leitet die Sitzung. Darüber hinaus entscheidet der*die Vorstandsvorsitzende über die Teilnahme von Gästen.

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    1. Ein abwesendes Mitglied kann an der Beschlussfassung in einer Sitzung teilnehmen, indem es dem*der Vorstandsvorsitzenden über ein anwesendes Mitglied seine schriftliche Abstimmung unter Bezugnahme auf einzelne Beschlüsse vorlegt. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich, per Fax, per E-Mail oder durch andere gängige Kommunikationsmittel gefasst werden, insbesondere in dringenden Fällen per Videokonferenz, soweit kein Vorstandsmitglied dieses Verfahren unverzüglich beanstandet.
    2. Besteht der Vorstand nur aus zwei Mitgliedern, so ist er beschlussfähig, sofern alle Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Besteht der Vorstand aus drei oder mehr Mitgliedern, so ist er beschlussfähig, wenn entsprechend § 5 Nr. 1 oder 4 die Hälfte der Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Die Mitglieder des Vorstands, die sich der Stimme enthalten, gelten ebenfalls als an der Abstimmung beteiligt.
    3. Der Vorstand bemüht sich nach Kräften darum, Beschlüsse einstimmig zu fassen. Kann eine Einstimmigkeit nicht erzielt werden, so wird der betreffende Beschluss mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht das Gesetz, die Satzung oder diese Geschäftsordnung eine andere Mehrheit vorschreibt. Besteht der Vorstand nur aus zwei Mitgliedern, muss jeder Beschluss einstimmig gefasst werden.
    4. Für alle Sitzungen des Vorstands sowie für alle sonstigen Beschlüsse, die außerhalb von ordentlichen Sitzungen gefasst werden, wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll ist von dem*der Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen. Der*die Vorstandsvorsitzende kann eine*n Protokollführer*in wählen, der*die nicht Mitglied des Vorstands ist. In der Niederschrift sind Zeit, Ort und Datum der Sitzung, die Teilnehmer*innen sowie die Art der Teilnahme, die Tagesordnungspunkte, der wesentliche Inhalt der Beratungen und die Beschlüsse mit den Abstimmungsergebnissen anzugeben. Eine Abschrift des Protokolls wird jedem Mitglied des Vorstands übermittelt. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn kein Mitglied des Vorstands in der nächsten Sitzung Einspruch erhebt.
    5. Jedes Vorstandsmitglied hat die anderen Mitglieder im Falle einer Abwesenheit von mehr als einer Woche zu benachrichtigen.
  • 6 Transaktionen, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen
    1. Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats für alle in Anhang Bdieser Geschäftsordnung genannten Transaktionen.
    2. Der Vorstand kann in dringenden Fällen ohne Zustimmung des Aufsichtsrats handeln, wenn und soweit dies nach seinem pflichtgemäßen Ermessen erforderlich erscheint, um drohende und schwerwiegende Nachteile für die Gesellschaft zu vermeiden. In diesem Fall ist der Aufsichtsrat unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und die Gründe der Dringlichkeit zu informieren.

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    1. Der Aufsichtsrat ist befugt, den Bereich der Tätigkeiten, die einer Genehmigung bedürfen, zu erweitern oder einzuschränken.
  • 7 Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat, Berichtspflichten
    1. Der Vorstand soll zum Wohle des Unternehmens eng mit dem Aufsichtsrat zusammenarbeiten. Er stimmt die strategische Ausrichtung des Unternehmens mit dem Aufsichtsrat ab und erörtert mit ihm in regelmäßigen Abständen den Stand der Strategieumsetzung.
    2. Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat gegenüber regelmäßig über alle Angelegenheiten der Gesellschaft und der Gruppe, über dessen rechtliche und geschäftliche Beziehungen zu verbundenen Gesellschaften sowie über Geschäfte dieser Gesellschaften, die für die Lage der Gesellschaft oder des Konzerns von erheblicher Bedeutung sein könnten. Die Informations- und Berichtspflicht gegenüber dem Aufsichtsrat obliegt dem gesamten Vorstand unter Koordination des*der Vorstandsvorsitzenden.
    3. Die Berichte sind nach den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechnungslegung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, namentlich des § 90 AktG, zu erstellen. Sie sind fristgemäß und grundsätzlich in Textform zu erstellen.
    4. Der Vorstand soll die Berichte vorlegen:
      1. Mindestens einmal im Jahr, sofern nicht Veränderungen der Lage der Gesellschaft eine unverzügliche Berichterstattung über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere wesentliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere Finanzinvestitionen und Personalangelegenheiten) erfordern, unter Angabe der Abweichungen von Zielen, über die in der Vergangenheit berichtet wurde, sowie einer Begründung dieser Abweichungen;
      2. In der Aufsichtsratssitzung, in welche der Jahresabschluss festgestellt wird - in diesem Fall sind die einschlägigen Unterlagen, insbesondere der Jahresabschluss, der Konzernabschluss und der Prüfungsbericht, den Mitgliedern des Aufsichtsrats rechtzeitig vor der Sitzung vorzulegen;
      3. Regelmäßig, mindestens einmal im Kalenderjahr, in Bezug auf den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz und die Lage der Gesellschaft;
      4. Rechtzeitig, damit sich der Aufsichtsrat zu den Geschäftsvorgängen äußern kann, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von grundlegender Bedeutung sein könnten.
    5. Darüber hinaus soll der*die Vorstandsvorsitzende den Aufsichtsrat über weitere wesentliche Themen informieren (mündliche Darstellung ist hierbei ausreichend). Dies ist der Fall, wenn der Vorstand Kenntnis von einem Geschäftsvorgang eines verbundenen Unternehmens erlangt, der die Gesellschaft grundlegend beeinflussen kann. Der Aufsichtsrat kann von dem Vorstand jederzeit einen solchen Bericht verlangen.

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    1. § 90 AktG bleibt in Bezug auf die Berichte des Vorstands an den Aufsichtsrat unberührt.
  • 8 Interessenkonflikte, Offenlegungspflichten, Nebentätigkeiten
    1. Mitglieder des Vorstands sind an die Interessen der Gesellschaft gebunden. Bei ihren Entscheidungen dürfen sie keine persönlichen Interessen verfolgen, unterliegen einem umfassenden Wettbewerbsverbot während ihrer Arbeit für die Gesellschaft und dürfen keine Geschäftsmöglichkeiten für sich selbst oder Dritte nutzen, die der Gesellschaft zustehen.
    2. Jedes Vorstandsmitglied hat Interessenkonflikte unverzüglich dem Aufsichtsrat offenzulegen und die anderen Mitglieder des Vorstands hierüber zu informieren. Alle Geschäfte zwischen dem Unternehmen einerseits und den Mitgliedern des Vorstands sowie ihnen nahestehenden Personen oder ihnen persönlich nahestehenden Unternehmen andererseits müssen den jeweiligen marktüblichen Standards entsprechen.
    3. Mitglieder des Vorstands dürfen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit keine rechtswidrigen Vorteile für sich selbst oder eine andere Person von Dritten verlangen oder akzeptieren oder Dritten rechtswidrige Vorteile gewähren.
    4. Vorstandsmitglieder sollen geschäftliche Nebentätigkeiten (insbesondere gegen Entgelt), beispielsweise Aufsichtsratsmandate außerhalb des Unternehmens, nur mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats übernehmen. Die Mitglieder des Vorstands unterliegen während ihrer Tätigkeit für das Unternehmen einem umfassenden Wettbewerbsverbot (vgl. § 88 AktG).

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Dr. Martin Enderle

Vorsitzender des Aufsichtsrats

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Anhang AGeschäftsverteilung

Niklas Östberg(Vorstandsvorsitzender, CEO)

  1. Geschäftsentwicklung
  2. Definition und Umsetzung der Geschäftsstrategie
  3. Personalwesen/People Operations
  4. Marketing
  5. Technologie
  6. Produktentwicklung
  7. Unternehmenskommunikation
  8. Zahlungen

Emmanuel Thomassin(Vorstandsmitglied, CFO)

  1. Finanzen/Steuern/Konzernrechnungswesen
  2. Interne Revision
  3. Procurement
  4. Controlling
  5. Recht/Compliance
  6. Lohn- und Gehaltsabrechnung
  7. Investor Relations

Pieter-JanVandepitte(Vorstandsmitglied, COO)

  1. Operatives Geschäft
  2. Internationale Märkte
  3. Sales
  4. Kundenbetreuung
  5. Business Intelligence

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Anhang BZustimmung des Aufsichtsrats

  1. Der Vorstand darf folgende Geschäfte nur mit der Zustimmung des Aufsichtsrats im Namen der Gesellschaft tätigen:
    1. Verabschiedung der Budgetplanung für die DH Gruppe für das kommende Geschäftsjahr (Umsatz-,Personal-,Investitions-, Finanzierungs- und Gewinn- oder Verlustplanung), die der Vorstand spätestens am 1. Dezember eines jeden Jahres an den Aufsichtsrat weiterleiten muss (die "Budgetplanung");
    2. Überschreitung der in der letzten Budgetplanung beschlossenen Investitionsausgaben um mehr als 300.000.000 Euro;
    3. Der Eintritt in ein neues Geschäftsfeld, sofern nach der Planung des Vorstands erwartet wird, dass dieses neue Geschäftsfeld nach dem dritten auf das Eintrittsjahr folgende Jahr mehr als 100.000.000 Euro erwirtschaften wird;
    4. Der Erwerb und die Veräußerung eines Unternehmens oder einer Immobilie, sofern die
      Gegenleistung 100.000.000 Euro im Einzelfall übersteigt. Reine Umstrukturierungsmaßnahmen innerhalb der Delivery Hero-Gruppe sind von dieser Zustimmungspflicht ausgenommen;
    5. Der Abschluss, die wesentliche Änderung oder die Beendigung von Kooperationsvereinbarungen von strategischer Bedeutung, sofern der Vertragswert 100.000.000 Euro pro Geschäftsjahr übersteigt;
    6. Die Aufnahme von zinstragenden Schulden, die 500.000.000 Euro pro Geschäftsjahr übersteigen, es sei denn, es handelt sich um die Ablösung einer bereits bestehenden zinstragenden Schuld;
    7. Die Gewährung von Bürgschaften, Garantien und die Belastung oder Verpfändung von Vermögenswerten zugunsten eines Dritten ("Sicherungsinstrumente") außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs, soweit der Wert aller zu einem Zeitpunkt innerhalb der Delivery Hero-Gruppe bestehenden Sicherungsinstrumente 500.000.000 Euro übersteigt. Die Gewährung eines Sicherungsinstruments zugunsten einer zum Konsolidierungskreis der Gesellschaft gehörenden Gesellschaft der DH-Gruppe, insbesondere Patronatserklärungen, ist von diesem Zustimmungserfordernis ausgenommen;
    8. Die Einleitung und Beilegung von Rechtsstreitigkeiten, Verwaltungsverfahren, Schiedsverfahren oder anderen Methoden der Streitbeilegung, an denen ein Unternehmen der Delivery Hero-Gruppe beteiligt ist oder beteiligt sein könnte, wenn der Streitwert mehr als 100.000.000 Euro pro Einzelfall entspricht;
    9. Wesentliche Geschäfte zwischen der Gesellschaft einerseits und einem Mitglied des Vorstands oder einer nahestehenden Person im Sinne von § 138 Insolvenzordnung oder einem Angehörigen im Sinne von § 15 Abgabenordnung eines Vorstandsmitglieds sowie Geschäfte mit nahestehenden Personen nach § 111b Abs. 1 AktG;
    10. Der Erwerb oder Abschluss von Derivaten, Swaps oder Währungssicherungsverträgen, soweit der Wert aller dieser Finanzinstrumente, die innerhalb der Delivery Hero-Gruppe zu einem Zeitpunkt bestehen, 500.000.000 Euro übersteigt. Finanz- und Treasury-Geschäfte im

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Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs sind von diesem Zustimmungserfordernis ausgenommen;

    1. Die Gewährung von Krediten der Gesellschaft an Mitglieder des Aufsichtsrats oder an eine nahestehende Person im Sinne von § 138 Insolvenzordnung oder eine*n Angehörige*n im Sinne des § 15 Abgabenordnung eines Aufsichtsratsmitglieds;
    2. Die Übernahme von mehr als zwei Aufsichtsratsmandate oder vergleichbarer Positionen durch ein Vorstandsmitglied in anderen börsennotierten Gesellschaften außerhalb der Delivery Hero-Gruppe.
  1. Die in Absatz (1) (c), (d), (e), (f), (g), (h), (i), (j) und (k) aufgeführten Geschäfte bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Aufsichtsrats, wenn sie von einer zum Konsolidierungskreis der Delivery Hero- Gruppe gehörenden Gesellschaft vorgenommen werden.
  2. Maßnahmen oder Geschäfte, die der Aufsichtsrat im Rahmen der Budgetplanung (Absatz (1) (a)) genehmigt hat, bedürfen keiner gesonderten Zustimmung des Aufsichtsrats nach Absatz (1) oder
    (2).
  3. Der Vorstand hat ferner die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen, wenn der Aufsichtsrat das Erfordernis einer solchen Zustimmung im Einzelfall für ein bestimmtes Geschäft von erheblicher Bedeutung oder Risiko oder von erheblicher Tragweite beschließt.
  4. Die Zustimmung des Aufsichtsrats ist vor Durchführung eines Geschäfts oder einer Maßnahme einzuholen. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn die Angelegenheit keinen Aufschub duldet und es nicht möglich ist, einen Beschluss des Aufsichtsrats oder des zuständigen Ausschusses einzuholen und wenn der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung der Sachlage und nach Unterrichtung des*der Vorsitzenden des Aufsichtsrats bzw. des zuständigen Ausschusses Grund zu der Annahme hat, dass der Aufsichtsrat seine Zustimmung zu dem Geschäft oder der Maßnahme erteilen wird. In diesem Fall ist die Zustimmung des Aufsichtsrats unverzüglich danach einzuholen.
  5. Der Vorstand hat Geschäftsführungsmaßnahmen, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen, dem*der Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder, wenn der Aufsichtsrat diese Aufgabe an einen Ausschuss delegiert, dem*der Vorsitzenden dieses Ausschusses so rechtzeitig vorzulegen, dass die Zustimmung des Aufsichtsrats oder des zuständigen Ausschusses vor der Durchführung der Maßnahme eingeholt werden kann. In Fällen, die keinen Aufschub dulden, kann der*die Vorsitzende des Aufsichtsrats oder der*die Vorsitzende des zuständigen Ausschusses entscheiden, ob eine nachträgliche Zustimmung des Aufsichtsrats oder des zuständigen Ausschusses ausreichend ist.
    • * * *

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Delivery Hero SE published this content on 30 April 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 30 April 2024 14:19:03 UTC.